Gewährleistungsbürgschaften werden auch als Gewährleistungsgarantien (engl. warranty bonds) bezeichnet. Wer diese ausstellt, ist ein Bürge oder Garant. Er übernimmt damit die Haftung für Gewährleistungspflichten eines Herstellers oder Verkäufers, falls bei einer Kaufangelegenheit innerhalb der Gewährleistungsfrist Sach- oder Rechtsmängel zu beklagen sind. Dies bezieht sich ebenso zum Beispiel auf Kauf- oder Werkverträge.
Grundsätzlich muss jeder Verkäufer jegliche Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln ausliefern. Doch in der Realität treten hin und wieder kleinere oder auch mal größere Mängel auf. Dann besteht grundsätzlich ein Gewährleistungsrisiko, weil es ja sein kann, dass der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommt. So etwas passiert zum Beispiel, wenn dieser plötzlich Insolvenz anmeldet.
Gerade am Bau spielen Gewährleistungsbürgschaften eine Rolle
Der Bauvertrag gilt formal als Werkvertrag. Die Baufirma ist im Sinne eines Herstellers oder Verkäufers dazu verpflichtet, das Bauwerk am Tag der Abnahme ohne jegliche Sachmängel zu übergeben. Derlei Mängel sind aber fast an der Tagesordnung und es kommt immer wieder vor, dass die Baufirma wenig geneigt ist, die noch offenen Baumängel zu beseitigen. Nicht selten wird sogar eine Insolvenz vorgeschoben. Es gibt viele solcher Beispiele für das sogenannte Gewährleistungsrisiko. Um am Ende nicht in eine solche Falle zu tappen, bieten unter anderem Banken und Versicherungen eben Gewährleistungsbürgschaften oder auch Gewährleistungsgarantien im Sinne von Kautionsversicherungen an. Die dahinter stehende solvente Institution springt immer dann ein, wenn ein Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommen kann oder will.Konkrete Möglichkeiten der Absicherung
Um das Kostenrisiko des Auftragnehmers im Fall von Sachmängeln abzusichern, wird oftmals ein Bareinbehalt vereinbart, das heißt, die eigentliche Rechnungssumme wird üblicherweise um fünf Prozent reduziert. Die zweite Variante besteht darin, eine Bürgschaft durch eine Versicherung oder ein Kreditinstitut, das in diesem Fall die Rolle eines Bürgen übernimmt, zu stellen.Wie lange gilt eine Gewährleistungsbürgschaft
Im Prinzip kann die Gewährleistungsgarantie unbefristet ausgestellt werden. In der Praxis orientiert man sich aber an der Verjährungsfrist, die allgemein für auftretende Sachmängel gilt. So beginnt die Frist gemäß § 13 VOB/B nach der Abnahme der Leistung. Wenn im Vertrag nicht eine bestimmte Verjährungsfrist für eventuelle Mängelansprüche explizit vereinbart wurde, beträgt diese für Bauwerke vier Jahre und für andere Werke zwei Jahre (§ 13, Nr. 4, Abs. 1, Satz 1 VOB/B). Innerhalb dieser Verjährungsfristen müssen Mängel nicht nur aufgespürt, sondern beim Auftragnehmer auch schriftlich reklamiert werden. Zugleich startet mit einer solchen schriftlichen Rüge eine neue zweijährige Verjährungsfrist, das ist in § 13, Nr. 5, Abs. 1, Satz 2 + 3 VOB/B so geregelt.Sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Sie!
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